Ein Fehlverhalten nach Abschluss des
Überholens wird nicht von
§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst.
Ob ein bewusst scharfes Abbremsen unter Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO, das in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren in die Fahrspur des Überholten erfolgt, vom Begriff des falschen Überholens im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB noch oder nicht mehr erfasst ist, beurteilt sich danach, ob der Überholer vor dem zu betrachtenden Bremsmanöver zunächst auf die Fahrspur des Überholten mit so ausreichendem Abstand zum überholten Fahrzeug eingeschert ist, dass er den Überholten unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten nicht behinderte.
Es schließt im Falle des „
Ausbremsens“ weder den objektiven Tatbestand der Nötigung noch den Vorsatz aus, wenn das Fahrzeug des Geschädigten mit einem automatischen Bremssystem ausgestattet ist und nicht der Fahrer, sondern das System eine (elektronische) Vollbremsung einleitet.