Bei einer Nötigung im Straßenverkehr mit anschließender Beleidigung liegt ein Fall von § 11 III 1 Nr. 5 FeV vor, der die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufforderung zur Beibringung einer MPU berechtigt.
Diese Rechtslage wird in der streitgegenständlichen Begutachtungsanordnung zunächst wiedergegeben und auf Seite 4 dahin präzisiert, dass die begangenen Straftaten die Fahreignung dann entfallen lassen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahreignung stehen. Unter den dargelegten Anforderungen an das Gutachten (Seite 5) wird ausgeführt, der Gutachter habe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu beachten. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110; in der Fassung vom 22.6.2022) setzen ebenfalls voraus, dass ein Zusammenhang zwischen den begangenen Straftaten und dem Straßenverkehr oder der Fahreignung besteht oder die Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten lassen. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Fragestellung ausschließlich fahreignungsbezogen ist, und ausgeschlossen, dass ein Fahreignungsgutachter die Frage dahin versteht, dass eine Rückfallgefahr unbeschränkt hinsichtlich jeder Form von Delinquenz auszuforschen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die sich an § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV orientierende Fragestellung in der vorliegenden Beibringungsaufforderung nicht zu beanstanden ist. § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung dahingehend, dass der Betroffene die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 FeV), ohne zwischen verschiedenen Straftaten und Verkehrsverstößen, die gemäß § 11 Abs. 3 FeV im Einzelfall einen hinreichenden Anlass für eine medizinisch-psychologische Begutachtung begründen, zu differenzieren.Diese Rechtslage wird in der streitgegenständlichen Begutachtungsanordnung zunächst wiedergegeben und auf Seite 4 dahin präzisiert, dass die begangenen Straftaten die Fahreignung dann entfallen lassen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahreignung stehen. Unter den dargelegten Anforderungen an das Gutachten (Seite 5) wird ausgeführt, der Gutachter habe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu beachten. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110; in der Fassung vom 22.6.2022) setzen ebenfalls voraus, dass ein Zusammenhang zwischen den begangenen Straftaten und dem Straßenverkehr oder der Fahreignung besteht oder die Straftaten auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit befürchten lassen. Damit wird hinreichend deutlich, dass die Fragestellung ausschließlich fahreignungsbezogen ist, und ausgeschlossen, dass ein Fahreignungsgutachter die Frage dahin versteht, dass eine Rückfallgefahr unbeschränkt hinsichtlich jeder Form von Delinquenz auszuforschen sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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