Der Widerruf einer
Fahrerlaubnis setzt nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m.
§ 46 Abs. 4 Satz 1 FeV voraus, dass die fehlende Befähigung des Inhabers feststeht. In Fällen, in denen eine Fahrerlaubnis allein aufgrund einer Täuschung in der theoretischen Prüfung erlangt wurde, gilt die Prüfung gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV als nicht bestanden. Damit fehlt es bereits an dem nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG zwingend erforderlichen qualifizierten Nachweis der Befähigung, der zugleich Erteilungs- und Behaltensvoraussetzung der Fahrerlaubnis ist. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene die materiellen Kenntnisse möglicherweise später erworben haben könnte.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Fall nicht gehalten, vor der Entziehung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV eine Begutachtung anzuordnen. Nach
§ 11 Abs. 7 FeV entfällt eine solche Anordnung, wenn die mangelnde Befähigung bereits feststeht. Dies ist der Fall, wenn niemals ein ordnungsgemäßer Befähigungsnachweis erbracht wurde. Der Gesetzgeber knüpft sowohl im Erteilungs- als auch im Entziehungsrecht nicht nur an das materielle Vorliegen der Befähigung, sondern ausdrücklich an deren qualifizierten Nachweis an. Der Nachweis dient als tatbestandlich erforderliche Voraussetzung und ist nicht lediglich ein Beweismittel.
In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Sachlage von Fällen, in denen lediglich Zweifel an der Identität oder am Prüfungsablauf bestehen. Nur wenn eine Täuschung nicht sicher festgestellt werden kann und die Fiktionswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht eingreift, kommt eine Anordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV als milderes Mittel in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2008 - Az: 1 S 192.07). Steht die Täuschung dagegen fest, fehlt es an einem jemals ordnungsgemäß abgelegten Befähigungsnachweis, sodass ein nachträglicher Gutachtensauftrag nicht geeignet wäre, die tatbestandliche Behaltensvoraussetzung zu ersetzen.
Für die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit genügt es, dass die Behörde die Erwägungen erkennen lässt, die sie zur Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt der Begründung ist dagegen nicht Voraussetzung ihrer formellen Rechtmäßigkeit. Die Berücksichtigung der Verkehrssicherheit als vorrangiges öffentliches Interesse ist zulässig und genügt den Anforderungen an die Begründung im Sicherheitsrecht.
Eine nachfolgende jahrelange Fahrpraxis kann den qualifizierten Befähigungsnachweis nicht ersetzen. Sie belegt keine theoretischen Kenntnisse und vermag daher die bei neuerlichen Erkenntnissen offenkundige Lücke des fehlenden formellen Nachweises nicht zu schließen. Zudem kann eine Täuschungshandlung in der Theorieprüfung als gezielte Beweisvereitelung gewertet werden, die regelmäßig Rückschlüsse auf das damalige Fehlen der erforderlichen theoretischen Kenntnisse zulässt. Derartige Erkenntnisse lassen eine spätere Fahrpraxis nicht zwingend auf eine nachträgliche Wissensaneignung schließen.
Ein milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht in Fällen einer feststehenden Täuschung nicht. Eine Begutachtung würde die fortbestehende Teilnahme am Verkehr nicht verhindern und ist daher nicht geeignet, dem Risiko einer tatsächlichen Nichtbefähigung zu begegnen. Da der Betroffene mangels ordnungsgemäß abgelegter theoretischer Prüfung nie den erforderlichen qualifizierten Nachweis erbracht hat, steht fest, dass die tatbestandliche Behaltensvoraussetzung fehlt.