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Tödlicher Verkehrsunfall: Hohes Alter allein rechtfertigt keinen Führerscheinentzug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Einem 71 Jahre alten Kraftfahrer, der die fahrlässige Tötung eines Verkehrsteilnehmers bei einem Verkehrsunfall zu verantworten hat, kann nicht alleine wegen seines Alters der Führerschein entzogen werden.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeitsschwelle ist notwendig, da bereits die vorläufige Entziehung einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Die Ungeeignetheit kann sich aus körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln ergeben.

Bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgezählten Straftaten - insbesondere bei im Straßenverkehr begangenen vorsätzlichen Delikten - ist regelmäßig von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Handelt es sich jedoch um eine fahrlässige Tat außerhalb dieses Katalogs, wie die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, bedarf es einer konkreten Prüfung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung. Die bloße Begehung einer fahrlässigen Straftat im Straßenverkehr begründet für sich genommen noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Fahruntauglichkeit.

Das fortgeschrittene Alter eines Kraftfahrers stellt für sich genommen keinen Grund dar, von einer körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Solange keine konkreten medizinischen Befunde vorliegen, die ein unzureichendes Reaktionsvermögen, eingeschränkte Sinneswahrnehmungen oder andere altersbezogene Leistungseinbußen belegen, kann nicht allein aufgrund des Lebensalters auf Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Auch bereits bestehende körperliche Beeinträchtigungen - wie etwa Gesichtslähmungen oder Gehbehinderungen - rechtfertigen eine Annahme der Ungeeignetheit nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sich unfallursächlich ausgewirkt haben.

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