Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss genügt nach der seit August 2024 geltenden Rechtslage allein nicht für die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) - es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Umstände („Zusatztatsachen“), die auf fehlende Trennbereitschaft oder mangelndes Risikobewusstsein hinweisen.
Verweigert ein Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf dessen Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen, da der Betroffene sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann und das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtvorlage trägt. Hinsichtlich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV besteht kein Ermessensspielraum (vgl. VGH Bayern, 30.03.2021 - Az:
11 ZB 20.1138).
Nach
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, wenn „sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen“. Gemäß
Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der seit dem 22. August 2024 geltenden Fassung liegt Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für die Beurteilung, ob eine solche nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung vorliegt, ist nunmehr der in
§ 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich (vgl. VG München, 26.05.2025 - Az:
M 6 S 24.7290; VG Düsseldorf, 04.07.2025 - Az: 14 L 1934/25; VG Minden, 22.10.2024 - Az: 2 L 926/24; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2025 - Az: 16 B 1058/24). Der Begriff „nicht fernliegend“ bezeichnet dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad, bei dem der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich ist. Bei THC-Werten über 7 ng/ml im Blutserum ist nach Einschätzung der interdisziplinären Expertengruppe zur Festlegung eines THC-Grenzwerts bereits von einem erhöhten Unfallrisiko und einer verkehrssicherheitsrelevanten Leistungseinbuße auszugehen.
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