Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.326 Anfragen

Fahren unter Cannabiseinfluss: Reicht eine einzige Fahrt für die MPU-Anordnung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss genügt nach der seit August 2024 geltenden Rechtslage allein nicht für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) - es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Umstände („Zusatztatsachen“), die auf fehlende Trennbereitschaft oder mangelndes Risikobewusstsein hinweisen.

Verweigert ein Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf dessen Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen, da der Betroffene sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann und das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung bei Nichtvorlage trägt. Hinsichtlich der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 FeV besteht kein Ermessensspielraum (vgl. VGH Bayern, 30.03.2021 - Az: 11 ZB 20.1138).

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, wenn „sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen“. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der seit dem 22. August 2024 geltenden Fassung liegt Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für die Beurteilung, ob eine solche nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung vorliegt, ist nunmehr der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich (vgl. VG München, 26.05.2025 - Az: M 6 S 24.7290; VG Düsseldorf, 04.07.2025 - Az: 14 L 1934/25; VG Minden, 22.10.2024 - Az: 2 L 926/24; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2025 - Az: 16 B 1058/24). Der Begriff „nicht fernliegend“ bezeichnet dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad, bei dem der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich ist. Bei THC-Werten über 7 ng/ml im Blutserum ist nach Einschätzung der interdisziplinären Expertengruppe zur Festlegung eines THC-Grenzwerts bereits von einem erhöhten Unfallrisiko und einer verkehrssicherheitsrelevanten Leistungseinbuße auszugehen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant