Gelegentlicher
Cannabiskonsum liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
Zwar kann über die Frage, ob nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot der erforderliche stabile Einstellungswandel vorliegt, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens entschieden werden. Inwieweit allerdings Konsumakte, die keine Eintragung im
Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, nach mehreren Jahren noch als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Konsums herangezogen werden können, beurteilt sich nach einer Einzelfallbetrachtung; und zwar zum einen dazu, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Gefahrenverdachts besteht, dass der Betroffene noch Cannabis einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist, zum anderen dazu, ob sich ein erneuter Konsum auch nach innerem Zusammenhang sowie unter zeitlichen Gesichtspunkten als Fortsetzung des früheren Konsummusters darstellte.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss in ihren Ermessenserwägungen zu einer Beibringungsanordnung bei bereits längerer Zeit zurückliegenden Vorkommnissen oder Erkenntnissen im Hinblick auf Betäubungsmittel dem Zeitablauf und den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und in ihrer Begründung auch darauf eingehen, ob diese nach wie vor die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
rechtfertigen.