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Medizinalcannabis am Steuer: Wann darf die Behörde ein Gutachten verlangen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Bedenken an der Eignung sind jedoch nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.

Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein. An die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung sind mangels selbständiger Anfechtbarkeit der Gutachtensanordnung und wegen der einschneidenden Folgen einer unberechtigten Gutachtenverweigerung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2013 - Az: 16 B 1146/13). Der Betroffene muss der Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen.

Die Anlage 4 zur FeV enthält eine Aufstellung von Erkrankungen und Mängeln, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längerer Zeit beeinträchtigen und aufheben können. Diese Aufstellung ist nicht abschließend. Während die in Anlage 4 FeV aufgeführten Erkrankungen die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen, nicht aufgeführten Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens beziehungsweise des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Demnach ist zu klären, ob das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2017 - Az: 4 LA 4/17).

Migräne ist in der Anlage 4 FeV nicht aufgeführt. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Nr. 2.4) gehört Migräne zu den akuten, vorübergehenden, sehr selten vorkommenden oder nur kurzfristig anhaltenden Erkrankungen. Bei solchen Erkrankungen ist es dem Verantwortungsbewusstsein jedes Verkehrsteilnehmers aufgegeben, durch kritische Selbstprüfung festzustellen, ob er unter den jeweils gegebenen Bedingungen noch am Straßenverkehr teilnehmen kann oder nicht.

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