Auch nicht (unmittelbar) straßenverkehrsrechtliche Alkoholauffälligkeiten begründen einen die Anordnung eines
medizinisch - psychologischen Gutachtens erfordernden Verdacht auf Alkoholmissbrauch, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit einer vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Wird die Beibringung verweigert, kann dem Betroffenen unter diesen Umständen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m.
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
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