In Deutschland liegt die Promillegrenze bei 0,5 - ab diesem Wert liegt bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit vor. Für Fahranfänger in der Probezeit und Führerscheininhaber unter 21 Jahren gilt eine Null-Promille-Grenze.
Bei einem Promillegehalt ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) liegt eine Straftat vor.
Ab 1,6 Promille muss der Fahrer eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren, ehe er seine Fahrerlaubnis wiedererlangen kann.
Darüber hinaus kann ein Fahrer ab 0,3 Promille dann belangt werden, wenn er Anzeichen für Fahruntüchtigkeit aufweist oder einen Unfall verursacht.
Für Fahrradfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6. Bei auffälligen Fahrverhalten oder einem Unfall macht sich der Radfahrer jedoch bereits mit 0,3 Promille strafbar.
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Bei einem Promillegehalt ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) liegt eine Straftat vor.
Ab 1,6 Promille muss der Fahrer eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren, ehe er seine Fahrerlaubnis wiedererlangen kann.
Darüber hinaus kann ein Fahrer ab 0,3 Promille dann belangt werden, wenn er Anzeichen für Fahruntüchtigkeit aufweist oder einen Unfall verursacht.
Für Fahrradfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6. Bei auffälligen Fahrverhalten oder einem Unfall macht sich der Radfahrer jedoch bereits mit 0,3 Promille strafbar.
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