Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (
§ 46 Abs. 3 FeV). Legt der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde angefordertes Gutachten über seine Fahreignung vor, kommt diesem unabhängig von der Rechtmäßigkeit der
Beibringungsaufforderung die Qualität eines eigenständigen Beweismittels zu.
Für das Gutachten und seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gelten die Grundsätze, die sich aus der
Anlage 4a zur FeV ergeben. Danach muss die Untersuchung vor allem unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze durchgeführt werden und das Gutachten muss allgemein verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden.
Die Vorschrift des
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV wird zwar überwiegend als Auffangregelung für Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch gesehen, die nicht unter die Buchst. b bis e des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV subsumierbar sind. Die die Fahreignungszweifel rechtfertigenden Tatsachen müssen dabei nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, aber die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zukünftig nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird (sog. mittelbarer Zusammenhang). Rechtlich gesichert ist die Anwendung der Vorschrift in erster Linie für die Fälle von Berufskraftfahrern mit hohem Alkoholkonsum und nahezu täglichem Einsatz. Ob die Voraussetzungen der Vorschrift auch im Fall der Äußerung von (ernsthaften) Suizidabsichten in alkoholisiertem Zustand einschlägig sind, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt, auch wenn der Antragsteller die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr im alkoholisierten Zustand zumindest angekündigt hat. Im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes kann diese Frage jedenfalls nicht abschließend entschieden werden.
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