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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ist rechtmäßig, wenn der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aufweist und das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegt.

Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zweifel an der Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hinweisen (§ 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 4 Nr. 8.1 FeV). Wird ein Fahrzeug - auch ein nicht motorisiertes - mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille geführt, ist gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.

Unterbleibt die Vorlage des angeordneten Gutachtens, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Rechtsfolge tritt zwingend ein, sofern die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war (vgl. VGH Bayern, 14.11.2011 - Az: 11 CS 11.2349).

Die Verpflichtung zur Gutachtensbeibringung war im vorliegenden Fall rechtmäßig. Anlass war eine rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB, die auf einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille beruhte. Die Feststellung des Strafbefehls, wonach der Betroffene das Fahrrad geführt hatte, entfaltet Bindungswirkung für das Fahrerlaubnisverfahren (§ 3 Abs. 4 StVG). Von diesen Feststellungen darf nur bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit abgewichen werden. Das bloße Bestreiten des Fahrens oder der Hinweis, das Fahrrad geschoben zu haben, genügt nicht, um die Bindungswirkung zu entkräften (vgl. VGH Bayern, 19.08.2019 - Az: 11 ZB 19.1256).

Auch die Rüge, die polizeiliche Vernehmung sei mangels vorheriger Beschuldigtenbelehrung unverwertbar, führt nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zum Zeitpunkt der Äußerung bereits als Beschuldigten behandelten. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein konkreter Tatverdacht vor, besteht keine Belehrungspflicht (vgl. BGH, 09.06.2009 - Az: 4 StR 170/09).


VG Bayreuth, 14.01.2021 - Az: B 1 S 20.1451

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