Als aggressive Straftaten gemäß
§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV gelten solche, die eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten offenbaren und dabei Verhaltensmuster deutlich machen können, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
Dabei kommt auch eine vorsätzlich begangene Körperverletzung als erhebliche Tat in Betracht (hier Faustschlag bei Einparkstreit).
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsteller hat mit der vorsätzlichen Körperverletzung eine im Hinblick auf die Kraftfahrereignung erhebliche Straftat im Sinne dieser Vorschrift begangen. Der Begriff „erheblich“ ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur
Fahrerlaubnisverordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend“ gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahrereignung. Der Bezug zur Kraftfahrereignung setzt dabei nicht voraus, dass ein Kraftfahrzeug als Mittel zur Straftat genutzt wurde oder die Tat selbst unmittelbar im Straßenverkehr begangen wurde.
Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt.
Die erforderlichen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Die Einholung eines Gutachtens dient gerade der Klärung bestehender Zweifel an der Fahreignung.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.