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Keine Fahrerlaubnis bei negativer Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen unter anderem nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV).

Gleiches gilt bei Straftaten oder einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die Straftaten unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis wegen einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 entzogen war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV).

Sofern das Gutachten insbesondere deshalb zu einer negativen Prognose kommt, weil die Angaben des Antragstellers mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen waren und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den durch den Vorfall zutage getretenen Verhaltensweisen erfolgte, so kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis versagt werden.


VGH Bayern, 04.03.2016 - Az: 11 ZB 15.2682

ECLI:DE:BAYVGH:2016:0304.11ZB15.2682.0A

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