Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall der Nichtbeibringung eines
Gutachtens gemäß
§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV ist nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was ihr konkreter Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.
An die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensaufforderung sind auch formal strenge Maßstäbe anzulegen, weil ein Betroffener die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die
Fahrerlaubnis bei einer Weigerung deswegen entzogen wird.
Der Gutachter ist an die Gutachtensaufforderung und die dort formulierte Fragestellung sowie die genannten Rechts- und Beurteilungsgrundlagen gebunden. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Aufgabe des Gutachters oder des Betroffenen, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar und fehlerfrei festzulegen.
Eine Gutachtensaufforderung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV liegt auch dann vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde statt einer förmlichen Anordnung den Weg einer Vereinbarung mit dem Betroffenen wählt; die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV setzt aber voraus, dass seine Voraussetzungen von der Fahrerlaubnisbehörde auch in diesem Fall beachtet worden sind.