Schon die einmalige Einnahme von
Cannabis genügt für eine „gelegentliche Einnahme“ im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit „gelegentlich“ ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Gemäß §§
3 Abs. 1 Satz 1 StVG,
46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m.
§ 11 Abs. 8 FeV musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war. Das ist hier zu bejahen.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einschließlich Drogenscreenings beizubringen, ist § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
a) Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, liegen im vorliegenden Fall darin, dass er am 29. Juni 2004 unter Cannabiseinfluss einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr geführt hat.
Die Konzentration von 4,1 ng THC pro ml Blut eine Stunde nach Beendigung der Fahrt am 29. Juni 2004 rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers während der von ihm unternommenen Fahrt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe nie Betäubungsmittel konsumiert, ist damit widerlegt.
Die gegenwärtigen Erkenntnisse ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls, wenn relevante Mengen THC in den Körper des Betroffenen gelangen. Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit treten in erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie verzögerter und unangemessener Reaktionen auf unvorhersehbare Ereignisse auf; ungünstig auf die Fahrtüchtigkeit wirkt sich weiter die inadäquate Weitstellung der Pupillen mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe aus.
Allein der Umstand, dass THC im Blut eines Kraftfahrzeugführers nachgewiesen werden kann, rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in relevantem Maße beeinträchtigt ist. Denn auf Grund technischen Fortschritts hat sich die Dauer, während derer THC im Blut nachgewiesen werden kann, wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr weit länger als bis zu sechs Stunden nach dem Konsum nachweisen, nämlich über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen.
Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in einem relevanten Maße wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen. Andere Gutachten gehen dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne. Einige Verwaltungsgerichte verwenden dementsprechend den Wert von 1 ng/ml als Grenzwert, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Grenzwert mit 1 ng/ml zu niedrig angesetzt ist, da die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 8. Juli 2004 festgestellte THC-Konzentration mit 4,1 ng/ml im Serum des Antragstellers jedenfalls wesentlich darüber liegt.
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