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Verkehrsunfall und die Ermittlung der Bestell- bzw. Lieferbarkeit eines Ersatzteils

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Im Rahmen der Schadensbemessung kann der Geschädigte den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen. Grundlage ist das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen, dessen Feststellungen zur Schadenshöhe regelmäßig verbindlich sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit bestehen. Erforderlich ist, dass der Geschädigte sich im Rahmen des Zumutbaren verhält und keine überflüssigen Kosten verursacht.

Die Frage, ob ein Ersatzteil bestell- und lieferbar ist, betrifft die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Erhält der Geschädigte oder der von ihm beauftragte Sachverständige von einem autorisierten Vertragshändler oder direkt vom Hersteller die Information, dass ein bestimmtes Ersatzteil nicht verfügbar ist, darf er grundsätzlich auf diese Auskunft vertrauen. Eine Pflicht, die Richtigkeit der Hersteller- oder Händlerangaben durch weitere Nachforschungen zu überprüfen, besteht nicht. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die offiziellen Angaben des Herstellers zutreffend sind.

Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur eigenständigen Recherche würde die Anforderungen an den Geschädigten übermäßig erhöhen und liefe dem Gebot wirtschaftlicher und zumutbarer Schadensbeseitigung zuwider. Der Geschädigte muss insbesondere nicht annehmen, dass ein im offiziellen Ersatzteilkatalog als „nicht lieferbar“ bezeichnetes Teil entgegen dieser Angabe dennoch beschafft werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Hersteller oder Händler widersprüchliche Auskünfte erteilt hat.

Sachverständige dürfen sich regelmäßig auf die Informationen der Vertragshändler und Hersteller stützen. Wird ihnen im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung bestätigt, dass ein Ersatzteil nicht verfügbar ist, so ist diese Information als objektiv nachvollziehbare Grundlage ihrer Bewertung anzusehen. Eine Pflicht, ohne konkrete Zweifel die Angaben des Herstellers zu hinterfragen, besteht weder für den Sachverständigen noch für den Geschädigten.

Die Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten richtet sich daher nach den objektiv erforderlichen Maßnahmen, wie sie im Gutachten festgestellt wurden. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Ersatzteil unter bestimmten Umständen doch hätte beschafft werden können, bleibt die ursprüngliche Beurteilung maßgeblich, sofern sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung als sachgerecht darstellte.


OLG München, 30.11.2012 - Az: 10 U 2415/12

ECLI:DE:OLGMUEN:2012:1130.10U2415.12.0A

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