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Merkantiler Minderwert und Umsatzsteueranteil

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine merkantile Wertminderung ist in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten. Maßgeblich ist, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht schließt sich insofern vollumfänglich der Auffassung des Amtsgerichts München in dessen Endurteil vom 26.09.2022 - Az: 336 C 1975/22 an und nimmt keine Herausrechnung des Mehrwertsteuersatzes vor. Vgl.:

„Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Wertminderung in vollem Umfang ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu erstatten.

Maßgeblich ist, dass es sich bei der merkantilen Wertminderung nicht um eine Schadensersatzposition im Sinn des § 249 II BGB handelt, sondern um einen Entschädigungsanspruch im Sinn des § 251 BGB. Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.

Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB geht es darum, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestünde. Die Zahlung der Reparaturkosten dient der Befriedigung von diesem Anspruch. Dagegen hat die Wertminderung einen anderen Zweck. In technischer Hinsicht ist der Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur so, wie er ohne den Unfall wäre.

Die Wertminderung dient als Kompensation dafür, dass trotz des technisch gleichwertigen Zustands auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein niedrigerer Kaufpreis zu besorgen ist.

Die Wertminderung soll dafür entschädigen, was in den Köpfen potentieller Gebrauchtfahrzeugkäufer vorgeht, die trotz technischer Gleichwertigkeit für ein Fahrzeug mit Unfallvorgeschichte weniger zu zahlen bereit sind.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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