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Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten, Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen, Unternehmergewinn und Nutzungsausfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schaden nach einem Verkehrsunfall umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen; dies gilt auch im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs vor Reparatur. Bei der fiktiven Abrechnung trägt jedoch - anders als bei Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - der Geschädigte das Werkstatt- und Prognoserisiko.

Beilackierungskosten sind an sich nur dann erstattungsfähig, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen. Weist das Fahrzeug jedoch als Besonderheit eine Metalliclackierung auf, ist eine Beilackierung üblicherweise zwingend erforderlich.

Ein Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten besteht auch dann, wenn diese Kosten nur fiktiv geltend gemacht werden, sofern diese Kosten ortsüblich und angemessen sind. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Allerdings bleibt der Geschädigte nach den allgemeinen Grundsätzen dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass die von ihm geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung seiner Rechtsgüter erforderlich sind. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Wirtschaftlichkeitsgrundsatz muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass bei einer Reparatur typischerweise Verbringungskosten erhoben worden wären. Es genügt, wenn der Geschädigte darlegt, dass in der Werkstatt, in die er das verunfallte Fahrzeug gebracht hätte, und in der Region, in der das Auto repariert werden sollte, typischerweise solche Aufschläge erhoben werden. Der entsprechende Nachweis kann durch ein Privatgutachten basierend auf dem jeweiligen regionalen Markt geführt werden, soweit in diesem Gutachten die entsprechenden Kosten enthalten sind. Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden.

Wenn UPE-Aufschläge in der Region üblich sind, sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen. Hinsichtlich der Beweislast geltend die gleichen Grundsätze wie für die Verbringungskosten.

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