Kollidiert ein Bus, der auf einer vorfahrtberechtigten Straße verkehrt und verkehrswidrig die Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn zum Überholen nutzt, mit einem PKW, der aus einer untergeordneten Straße nach links auf die vom Bus genutzte Straße abbiegt und hierbei in der freien Sicht auf die vorfahrtberechtigte Straße durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt ist, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3.
AG Bonn, 05.11.2013 - Az: 109 C 59/13
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