Im vorliegenden Fall wurde ein Fahrzeug ordnungswidrig am Fahrbahnrand abgestellt - und zwar so, dass das Fahrzeug ein (kurzes) Stück in die Fahrbahn hineinragte. Es kam, wie es kommen musste und ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs kollidierte mit dem geparkten Fahrzeug.
Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs muss sich in einem solchen Fall ein Mitverschulden i.H.v. 20% anrechnen lassen. Bereits das kleine Hineinragen in die Fahrbahn führt dazu, dass dieses nicht mehr als ordnungsgemäß abgestellt gilt. Die somit bestehende Betriebsgefahr des Pkw ist dann auch mitursächlich für den Unfall und entsprechend bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen.
Der Fahrer des geparkten Fahrzeugs muss sich in einem solchen Fall ein Mitverschulden i.H.v. 20% anrechnen lassen. Bereits das kleine Hineinragen in die Fahrbahn führt dazu, dass dieses nicht mehr als ordnungsgemäß abgestellt gilt. Die somit bestehende Betriebsgefahr des Pkw ist dann auch mitursächlich für den Unfall und entsprechend bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen.
LG Hamburg, 03.12.2010 - Az: 306 O 232/10
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