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Spurwechsel auf der Autobahn ohne Rückschau: Wer haftet beim Unfall?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des wechselnden Fahrers. Die Verletzung der äußersten Sorgfaltspflicht kann dabei auch dann zur Mithaftung führen, wenn der andere Unfallbeteiligte die Richtgeschwindigkeit deutlich überschritten hat. Ein unfallbedingtes Ausweichmanöver als Schreckreaktion begründet kein eigenes Verschulden des Ausweichenden.

Anscheinsbeweis beim Fahrstreifenwechsel

Ereignet sich ein Unfall im örtlichen und zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO, Rn. 18 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis knüpft an die in § 7 Abs. 5 StVO normierte Pflicht zur Einhaltung äußerster Sorgfalt an: Vor einem Fahrstreifenwechsel nach links muss der Fahrzeugführer in den Innen- und Außenspiegel blicken, sich nach links umschauen und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigen (vgl. Hentschel, a.a.O., § 7 StVO, Rn. 17). Nur wenn sämtliche dieser Anforderungen erfüllt sind und eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs dennoch ausgeschlossen werden kann, ist der Anscheinsbeweis entkräftet.

Was muss der Spurwechsler beweisen?

Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Fahrstreifenwechsler zu entkräften. Gelingt dies nicht - etwa weil ein Sachverständiger lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Gewissheit feststellt, dass ein herannahendes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückschau noch nicht erkennbar war -, gehen die verbleibenden Zweifel zu seinen Lasten. Dies gilt umso mehr, wenn der Fahrstreifenwechsler zusätzlich den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG a.F. führen muss. Eigene Angaben des Wechslers, aus denen sich lediglich ergibt, dass er in den Spiegel geschaut und geblinkt habe, genügen den strengen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht, wenn unklar bleibt, ob das herannahende Fahrzeug dabei erkennbar war. Vorliegend betraf dies einen Busfahrer, der nach eigenen Angaben in den Spiegel schaute und blinkte, jedoch - wie ein Zeuge glaubhaft schilderte - nur einmal blinkte und sofort auf die Überholspur zog, ohne dem nachfolgenden Fahrzeug eine Reaktionsmöglichkeit zu lassen.

Schreckreaktion als Verschuldensfrage

Dem auf der Überholspur fahrenden Unfallbeteiligten kann es im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - anstatt abzubremsen - in einer Schreckreaktion nach rechts auswich und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Eine Schreckreaktion stellt kein eigenständiges Verschulden dar, auch wenn ein sachkundiger Gutachter im Nachhinein feststellt, dass ein gefahrloses Abbremsen noch möglich gewesen wäre. Menschliche Reaktionen unter plötzlichem Gefahreneintritt sind kein Maßstab für eine schuldhafte Pflichtverletzung.

Haftungsabwägung: Wann bleibt es bei 50:50?

Im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gegeneinander zu gewichten. Eine überwiegende oder gar alleinige Haftung einer Seite scheidet aus, wenn beide Beteiligte erhebliche Sorgfaltspflichtverstöße begangen haben. Auf Seiten des anderen Unfallbeteiligten kann eine Mitverursachung anzunehmen sein, wenn dieser das Verkehrsgeschehen für mehrere Sekunden nicht ausreichend beobachtet, verzögert auf den Spurwechsel reagiert und zudem die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hat.

Vorliegend wurde eine Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 40 km/h festgestellt. Solche Umstände begründen zwar eine Mithaftung, rechtfertigen aber ohne weiteres keine Verschiebung der Haftungsquote zu Lasten des schnell fahrenden Beteiligten, wenn der feststehende Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zumindest gleichrangig zu gewichten ist.


OLG Brandenburg, 21.06.2007 - Az: 12 U 2/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:0621.12U2.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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