Ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG setzt voraus, dass sich der Unfall „bei Betrieb“ des Fahrzeugs ereignet und nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge maßgeblich.
Der Linksabbieger verstößt nach § 9 Abs. 3 StVO gegen seine Wartepflicht, wenn er in den Gegenverkehr einfährt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dadurch kein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Gegen ihn spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Pflichtverletzung. Auch dann, wenn ein Entgegenkommender ihm durch Zeichen die Vorfahrt überlässt, bleibt die Pflicht zur Gefahrenprüfung bestehen. Der Linksabbieger muss insbesondere berücksichtigen, dass bei Kolonnenverkehr Fahrzeuge rechts an der stehenden Fahrzeugschlange vorbeifahren können und deshalb nur vorsichtig in die Lücke einfahren.
Der Vorfahrtsberechtigte unterliegt gleichwohl den Einschränkungen der sogenannten Lückenrechtsprechung. Fährt er an einer Kolonne wartender Fahrzeuge vorbei, muss er auf größere Lücken achten und sich darauf einstellen, dass Querverkehr diese nutzt. Er darf sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, notfalls sofort anzuhalten. Diese Pflichten gelten auch innerorts.
Hinzu tritt § 7 Abs. 2a StVO, wonach bei mehreren, auch unmarkierten Fahrstreifen, eine auf dem linken Fahrstreifen stehende Fahrzeugschlange rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden darf. Eine Geschwindigkeit oberhalb von 20 km/h überschreitet diesen Rahmen. Auch bei geringerer Geschwindigkeit sind die Sorgfaltsanforderungen zu beachten, wenn eine Sichtbehinderung besteht oder mit Querverkehr zu rechnen ist.
Die Haftungsverteilung richtet sich nach einer Gesamtabwägung der unfallursächlichen Verstöße. Dem Linksabbieger ist im zu entscheidenden Fall ein überwiegender Verursachungsbeitrag wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO anzulasten. Auf Seiten des Vorfahrtsberechtigten liegt ein Mitverschulden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne und Missachtung der Vorsichtspflichten aus der Lückenrechtsprechung sowie aus § 7 Abs. 2a StVO.
Die Abwägung führt zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten des Linksabbiegers und einem Drittel zulasten des Vorfahrtsberechtigten.
Der Linksabbieger verstößt nach § 9 Abs. 3 StVO gegen seine Wartepflicht, wenn er in den Gegenverkehr einfährt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dadurch kein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Gegen ihn spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Pflichtverletzung. Auch dann, wenn ein Entgegenkommender ihm durch Zeichen die Vorfahrt überlässt, bleibt die Pflicht zur Gefahrenprüfung bestehen. Der Linksabbieger muss insbesondere berücksichtigen, dass bei Kolonnenverkehr Fahrzeuge rechts an der stehenden Fahrzeugschlange vorbeifahren können und deshalb nur vorsichtig in die Lücke einfahren.
Der Vorfahrtsberechtigte unterliegt gleichwohl den Einschränkungen der sogenannten Lückenrechtsprechung. Fährt er an einer Kolonne wartender Fahrzeuge vorbei, muss er auf größere Lücken achten und sich darauf einstellen, dass Querverkehr diese nutzt. Er darf sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die es ihm ermöglicht, notfalls sofort anzuhalten. Diese Pflichten gelten auch innerorts.
Hinzu tritt § 7 Abs. 2a StVO, wonach bei mehreren, auch unmarkierten Fahrstreifen, eine auf dem linken Fahrstreifen stehende Fahrzeugschlange rechts nur mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht überholt werden darf. Eine Geschwindigkeit oberhalb von 20 km/h überschreitet diesen Rahmen. Auch bei geringerer Geschwindigkeit sind die Sorgfaltsanforderungen zu beachten, wenn eine Sichtbehinderung besteht oder mit Querverkehr zu rechnen ist.
Die Haftungsverteilung richtet sich nach einer Gesamtabwägung der unfallursächlichen Verstöße. Dem Linksabbieger ist im zu entscheidenden Fall ein überwiegender Verursachungsbeitrag wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO anzulasten. Auf Seiten des Vorfahrtsberechtigten liegt ein Mitverschulden aufgrund überhöhter Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an der Fahrzeugkolonne und Missachtung der Vorsichtspflichten aus der Lückenrechtsprechung sowie aus § 7 Abs. 2a StVO.
Die Abwägung führt zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten des Linksabbiegers und einem Drittel zulasten des Vorfahrtsberechtigten.
OLG Hamm, 28.05.2019 - Az: I-7 U 85/18
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.7U85.18.00
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