Die Verwendung eines sogenannten Enforcement Trailers steht der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens Poliscan Speed als standardisiertes Messverfahren nicht entgegen. Eine Rechtsbeschwerde ist allein aus diesem Grund nicht zuzulassen (vgl. OLG Bamberg, 12.03.2019 - Az: 2 Ss OWi 67/19).
Offenbleiben kann, ob der Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement Trailer lediglich eine unerhebliche Abweichung von der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung darstellt und deshalb die Annahme eines standardisierten Messverfahrens unberührt bleibt (vgl. OLG Bamberg, 15.12.2017 - Az: 2 Ss OWi 1703/17; KG, 11.03.2009 - Az: 3 Ws (B) 67/08), oder ob insoweit eine Überprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, 22.11.2018 - Az: 2 Ss OWi 845/18).
In der Baumusterprüfbescheinigung Nr. DE-17-M-PTB-0033 für das Messgerät Poliscan Speed FM 1 vom 29.06.2017 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Messeinheit auch in einem Spezialanhänger betrieben werden darf. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Messanlage nicht in einem Kraftfahrzeug, sondern in einem nicht motorisierten Fahrzeuganhänger installiert ist, nicht zu einer Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit des Messergebnisses. Eine Abweichung von der Standardisierung liegt insoweit nicht vor.
Offenbleiben kann, ob der Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement Trailer lediglich eine unerhebliche Abweichung von der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanleitung darstellt und deshalb die Annahme eines standardisierten Messverfahrens unberührt bleibt (vgl. OLG Bamberg, 15.12.2017 - Az: 2 Ss OWi 1703/17; KG, 11.03.2009 - Az: 3 Ws (B) 67/08), oder ob insoweit eine Überprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, 22.11.2018 - Az: 2 Ss OWi 845/18).
In der Baumusterprüfbescheinigung Nr. DE-17-M-PTB-0033 für das Messgerät Poliscan Speed FM 1 vom 29.06.2017 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Messeinheit auch in einem Spezialanhänger betrieben werden darf. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass die Messanlage nicht in einem Kraftfahrzeug, sondern in einem nicht motorisierten Fahrzeuganhänger installiert ist, nicht zu einer Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit des Messergebnisses. Eine Abweichung von der Standardisierung liegt insoweit nicht vor.
OLG Hamm, 25.04.2019 - Az: 1 RBs 75/19
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0425.1RBS75.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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