Der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren steht nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. „Enforcement Trailer“, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt.
Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ auch aus einem - damals noch nicht existierenden - sog. „Enforcement Trailer“ heraus erfolgen darf.
Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ auch aus einem - damals noch nicht existierenden - sog. „Enforcement Trailer“ heraus erfolgen darf.
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OLG Bamberg, 12.03.2019 - Az: 2 Ss OWi 67/19
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