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Nachehelicher Unterhalt wegen Alters: Grenzen der Vorrangigkeit des § 27 VersAusglG

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters entfällt nicht deshalb, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte es unterlassen hat, im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Antrag nach § 27 VersAusglG zu stellen oder gegen die entsprechende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehegatte über weitere, die Renteneinkünfte übersteigende Einkünfte verfügt, sodass die wirtschaftliche Ungleichheit nicht allein auf dem Versorgungsausgleich beruht.

Wann kann nachehelicher Unterhalt wegen Alters verlangt werden?

Nach § 1571 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Eine ausdrückliche Altersgrenze enthält die Vorschrift nicht; nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann jedoch grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden. Voraussetzung des Anspruchs ist neben dem erreichten erforderlichen Alter die Bedürftigkeit des Berechtigten gemäß § 1577 BGB sowie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Ein in diesem Zusammenhang praktisch bedeutsames Problem stellt sich, wenn die Bedürftigkeit des einen Ehegatten erst durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eintritt, während der andere Ehegatte durch den Versorgungsausgleich entsprechend begünstigt wird. In derartigen Konstellationen stellt sich die Frage, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte gehalten gewesen wäre, bereits im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG zu beantragen, um seine eigene Bedürftigkeit zu vermeiden, und ob ein Unterlassen dieses Vorgehens dem späteren Unterhaltsanspruch entgegensteht.

Wann kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG in Betracht?

Die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG begründen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige zur Sicherung seines Unterhalts dringend auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte angewiesen ist.

Dieser Maßstab setzt jedoch voraus, dass sich das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinreichend klar aus Umständen ergibt, die dem Versorgungsausgleichsverfahren zugänglich sind. Beruht die wirtschaftliche Besserstellung des einen Ehegatten hingegen auf Einkünften, die dem Versorgungsausgleichsverfahren wesensfremd sind - etwa Einkünften aus Vermietung, aus einem Wohnvorteil oder aus sonstigen, veränderlichen Vermögenserträgen -, fehlt es an der für eine Anwendung des § 27 VersAusglG erforderlichen Klarheit. Derartige Einkünfte sind zudem regelmäßig wandelbar, sodass ihnen eine im Versorgungsausgleichsverfahren getroffene, nur eingeschränkt abänderbare Entscheidung nicht gerecht werden kann. Der Wandelbarkeit solcher wirtschaftlicher Verhältnisse wird demgegenüber das Unterhaltsrecht gerecht, da eine unterhaltsrechtliche Entscheidung gemäß § 238 FamFG abänderbar ist, während eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur unter den engeren Voraussetzungen des § 225 FamFG abgeändert werden kann.


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OLG Bamberg, 02.07.2026 - Az: 2 UF 231/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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