Ein Pflichtteilsverzicht eines ALG-II-Beziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB, auch wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten wird. Der Verzicht begründet kein verwertbares Vermögen, das der Leistungspflicht des Jobcenters entgegensteht. Der Leistungsträger ist daher nicht berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein mit der Begründung zu verweigern, der Pflichtteilsverzicht sei sittenwidrig und damit nichtig.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages einheitlich zu beantworten und darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welcher zeitlichen Nähe zum Tod des Erblassers der Verzicht ausgesprochen wurde, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war und ob der Umfang des Nachlasses bereits feststand (vgl. OLG Köln, 09.12.2009 - Az: 2 U 46/09). Selbst wenn der Verzicht kurze Zeit vor dem absehbaren Tod des Erblassers erklärt wird und der Nachlassumfang bereits weitgehend bekannt ist, rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Bewertung.
Pflichtteilsverzicht und SGB-II-Leistungen: Grundsätze der Sittenwidrigkeit
Ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB ist ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (vgl. BGHZ 37, 319, 325). Als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB II gelten grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, also der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert. Ein Pflichtteilsanspruch fällt ohne weiteres unter diese Definition. Wird auf den Pflichtteil jedoch wirksam notariell verzichtet, entsteht der Pflichtteilsanspruch von vornherein nicht, sodass kein anrechenbares Vermögen vorliegt.Kein „Vertrag zu Lasten Dritter“
Ein Pflichtteilsverzicht eines Sozialleistungsbeziehers ist kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Dem Sozialleistungsträger werden durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt. Der etwaige Nachteil der öffentlichen Hand entsteht lediglich als Reflex der aufrechterhaltenen Bedürftigkeit. Mittelbare nachteilige Wirkungen für Dritte sind von diesen grundsätzlich hinzunehmen und berühren die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts im Regelfall nicht. Es bedarf ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen, wenn Nachteile Dritter im konkreten Fall beseitigt oder ausgeglichen werden sollen (vgl. BGH, 19.01.2011 - Az: IV ZR 7/10).Ist ein Pflichtteilsverzicht sittenwidrig?
Nach dem Grundsatz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sind zivilrechtliche Rechtsgeschäfte wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen (§ 134 BGB). Eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und dies konkret begründet werden kann. Die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts lässt sich nicht allein damit begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leistungsträgers aufrechterhalten habe. Der Pflichtteilsverzicht ist mangels Zielgenauigkeit regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu handeln. Im Gegensatz etwa zum Unterhaltsverzicht verfügt der Verzichtende über keine bestehende Erwerbsquelle, sondern lediglich über eine mehr oder weniger ungesicherte „Erwerbschance“. Ob und in welchem Umfang daraus einmal verwertbares Vermögen entsteht, ist regelmäßig nicht absehbar, weshalb eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen ist (vgl. OLG Köln, 09.12.2009 - Az: 2 U 46/09).Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages einheitlich zu beantworten und darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welcher zeitlichen Nähe zum Tod des Erblassers der Verzicht ausgesprochen wurde, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war und ob der Umfang des Nachlasses bereits feststand (vgl. OLG Köln, 09.12.2009 - Az: 2 U 46/09). Selbst wenn der Verzicht kurze Zeit vor dem absehbaren Tod des Erblassers erklärt wird und der Nachlassumfang bereits weitgehend bekannt ist, rechtfertigt dies keine abweichende rechtliche Bewertung.
Verhältnis von Sozialrecht und Zivilrecht
Der sozialrechtliche Nachranggrundsatz ist nur schwach ausgestaltet und trägt eine zivilrechtliche Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht. Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle ändert nichts an der Verpflichtung, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte einzusetzen. Die pflichtwidrige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit kann innerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungskürzungen sanktioniert werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB II). Für ein Hineinwirken dieses öffentlich-rechtlichen Regelungsprinzips in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB fehlt dagegen eine tragfähige Grundlage.Einkommensanrechnung erst bei tatsächlicher Verfügbarkeit
Käme man gleichwohl zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts, wären die daraus resultierenden Einnahmen aus der Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu behandeln. Eine Anrechnung auf den Bedarf kann jedoch erst dann erfolgen, wenn das Einkommen tatsächlich zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (vgl. BSG, 25.01.2012 - Az: B 14 AS 101/11 R). Aufgrund der bei einer Rückabwicklung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zu klärenden komplexen Rechtsfragen stünde dem Betroffenen auch in diesem Fall zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein anrechenbares Einkommen zur Verfügung.Rechtsfolge
Liegt kein die Vermögensfreigrenze des § 12 Abs. 2 SGB II übersteigendes Vermögen vor und ist Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II glaubhaft gemacht, hat der Leistungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Diese umfassen den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) sowie - soweit einschlägig - Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (§ 26 SGB II).
SG Stuttgart, 08.03.2012 - Az: S 15 AS 925/12 ER
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