Ein Behindertentestament, mit dem einem behinderten Kind das lebenslang auf staatliche Hilfe angewiesen ist möglichst wenig zukommen soll, kann zulässig sein.
Vorliegend befand das OLG Köln, dass ein Testament, mit dem ein durch den Sozialhilfeträger unterstütztes behindertes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt wurde und für den Fall dessen Todes ein anderes Kind als Nacherben berufen wurde, für zulässig.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt nicht vor.
Ebenso ist ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.
Vorliegend befand das OLG Köln, dass ein Testament, mit dem ein durch den Sozialhilfeträger unterstütztes behindertes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil eingesetzt wurde und für den Fall dessen Todes ein anderes Kind als Nacherben berufen wurde, für zulässig.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt nicht vor.
Ebenso ist ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.
OLG Köln, 09.12.2009 - Az: I-2 U 46/09
ECLI:DE:OLGK:2009:1209.2U46.09.00
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