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Erbrecht muss nicht durch Erbschein nachgewiesen werden!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat sowohl für die Rechtsbeziehungen unter Privatleuten (BGH, 10.12.2004 - Az: V ZR 120/04) als auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Verbraucher und Kreditinstitut (BGH, 07.06.2005 - Az: XI ZR 311/04; BGH, 08.10.2013 - Az: XI ZR 401/12) erkannt, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Legt er ein notariell eröffnetes Testament vor, kann der Anspruchsgegner die Aktivlegitimation des Erben nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können.

Aus der Leistungstreuepflicht (§ 242 BGB) lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass die Legitimationsanforderungen, die an den Vertragspartner gerichtet werden, zumutbar sein müssen. Im Falle des Erbnachweises ist zumutbar nur das, was auch von einem Grundbuchamt verlangt werden könnte, in der Regel also nur die Vorlage einer eröffneten öffentlichen Verfügung von Todes wegen, falls diese existiert. Einen Erbschein darf der Vertragspartner daher nur dann verlangen, wenn auch das Grundbuchamt ihn fordern könnte, also in den Fällen, in denen konkrete, vom Vertragspartner darzulegende Zweifel an der ausgewiesenen Erbfolge bestehen oder in denen die Verfügung in sich unschlüssig oder unklar ist. Abstrakte Zweifel und bloße allgemeine Vermutungen berechtigen den Vertragspartner dagegen nicht, einen Erbschein zu verlangen. Ein solches Verlangen kann demnach auch nicht mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die Verfügung von Todes wegen später aufgehoben oder geändert sein könnte. Diese Gefahr ist durch die Errichtung des zentralen Testamentsregisters im Jahr 2011 zumindest geringer geworden. Sowohl dem allgemein zuständigen Nachlassgericht als auch allen betroffenen Verwaltungsstellen werden kurzfristig die Sterbefallmitteilung und die Zuständigkeit aller beteiligten Stellen übermittelt.


OLG Düsseldorf, 22.10.2021 - Az: I-7 U 139/21

ECLI:DE:OLGD:2021:1022.7U139.21.00

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