Bei dem sogenannten Behindertentestament handelt es sich nicht um ein gesetzlich geregeltes Testament, sondern um ein spezielles Konstrukt.
Das Behindertentestament wurde entwickelt, um die Belange behinderter Kinder besonders zu berücksichtigen. Dieses Konstrukt ist aus dem Bedürfnis der Eltern heraus entstanden, dafür zu sorgen, dass ein behindertes Kind, welches staatliche Unterstützung erhält, trotzdem an einem Nachlass partizipieren kann ohne dass der Erbteil an den Staat fällt und das Kind weiterhin lediglich den Sozialhilfesatz bzw. die Grundversorgung erhält. Würde ein solches Kind ganz regulär erben, so könnte es zu einem Zugriff des Trägers der Sozialleistungen auf die Erbschaft kommen.
Dies kann durch das sogenannte Behindertentestament verhindert werden, sofern der Erbe die Erbschaft nicht zur freien Verfügung erhält. Rechtlich wird dies erreicht, indem das Kind als Vorerbe eingesetzt wird und alle weiteren in Frage kommenden Personen als Nacherben. Der nicht befreite Vorerbe ist nämlich in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt.
Gleichzeitig muss eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Hierdurch wird ein direkter pfändbarer Zugriff auf den Nachlass verhindert und dennoch die Möglichkeit der Zuwendung eröffnet. Der Testamentsvollstrecker lässt nun dem behinderten Kind Zuwendungen aus der Erbschaft zu klar bestimmten Anlässen zukommen. Die Zuwendungen müssen in das Schonvermögen fallen, so dass der Sozialträger auf diese keinen Zugriff hat. Zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers kann auch noch ein Betreuer bestellt werden.
Das Behindertentestament wurde entwickelt, um die Belange behinderter Kinder besonders zu berücksichtigen. Dieses Konstrukt ist aus dem Bedürfnis der Eltern heraus entstanden, dafür zu sorgen, dass ein behindertes Kind, welches staatliche Unterstützung erhält, trotzdem an einem Nachlass partizipieren kann ohne dass der Erbteil an den Staat fällt und das Kind weiterhin lediglich den Sozialhilfesatz bzw. die Grundversorgung erhält. Würde ein solches Kind ganz regulär erben, so könnte es zu einem Zugriff des Trägers der Sozialleistungen auf die Erbschaft kommen.
Dies kann durch das sogenannte Behindertentestament verhindert werden, sofern der Erbe die Erbschaft nicht zur freien Verfügung erhält. Rechtlich wird dies erreicht, indem das Kind als Vorerbe eingesetzt wird und alle weiteren in Frage kommenden Personen als Nacherben. Der nicht befreite Vorerbe ist nämlich in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt.
Gleichzeitig muss eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Hierdurch wird ein direkter pfändbarer Zugriff auf den Nachlass verhindert und dennoch die Möglichkeit der Zuwendung eröffnet. Der Testamentsvollstrecker lässt nun dem behinderten Kind Zuwendungen aus der Erbschaft zu klar bestimmten Anlässen zukommen. Die Zuwendungen müssen in das Schonvermögen fallen, so dass der Sozialträger auf diese keinen Zugriff hat. Zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers kann auch noch ein Betreuer bestellt werden.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 11.05.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Es verhindert, dass das Erbe eines behinderten Kindes vollständig für die staatlichen Sozialleistungen aufgebraucht wird. Durch die Gestaltung als Vorerbschaft mit Dauertestamentsvollstreckung bleibt das Vermögen erhalten und dient dem Kind zusätzlich zur staatlichen Grundversorgung.
Nein, der BGH hat bestätigt, dass ein Behindertentestament nicht sittenwidrig ist, da Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, ihr Vermögen für ihr behindertes Kind zu erhalten (vgl. BGH, 20.10.1993 - Az: IV ZR 231/92).
Das Kind sollte nicht enterbt werden, da der Sozialhilfeträger sonst auf den Pflichtteil zugreifen kann. Um dies zu verhindern, sollte ein Erbteil vererbt werden, der den Pflichtteil leicht übersteigt.
Nein. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, um stattdessen den Pflichtteil zu beanspruchen, ist höchstpersönlich. Der Sozialhilfeträger kann dieses Recht für das behinderte Kind nicht ausüben.
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