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Behindertentestament ist wirksam!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar führt ein Behindertentestament dazu, dass der Sozialhilfeträger auf die Erbschaft des behinderten Kindes keinen Zugriff hat, dies begründet aber nicht die Sittenwidrigkeit des Testaments.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter mittels Erbvertrag den Sohn zu 72 % als Erben und die psychisch erkrankte Tochter zu 28% als Vorerbin eingesetzt. Nach dem Tod der Tochter sollte der Sohn Nacherbe werden. Die Tochter war in einem Pflegeheim untergebracht und bezog Sozialhilfe.
Der Erbteil der Tochter sollte von einem Testamentsvollstrecker verwaltet werden, der monatlich ein Taschengeld auszahlen und für weitere Aufwendungen aufkommen sollte, wobei die Zahlungen nicht so hoch sein sollten, dass diese auf die Sozialhilfe angerechnet werden könnten.

Der Sozialhilfeträger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrags, scheiterte indes vor dem BGH. Der Erbvertrag ist nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB und daher wirksam. Die vorliegenden Regelungen waren von der Testierfreiheit des Erblassers gedeckt, das Ziel des Erblassers der Tochter auf Dauer sowohl den Genuss von Sozialhilfe als auch zusätzlicher Annehmlichkeiten und Vorteile durch die Erbschaft zu erhalten um die Lebensbedingungen der Tochter zu verbessern ist nicht zu beanstanden.

Dass dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf die Erbschaft vorliegend entzogen wurde, führt nicht zur Sittenwidrigkeit, da der sittlichen Verantwortung für das Wohl des Kindes nachgekommen wurde. Diese Verantwortung muss nicht im Interesse der öffentlichen Hand zurückgestellt werden.


BGH, 20.10.1993 - Az: IV ZR 231/92

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