Enthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.
Eine Enterbung kann daher nur dergestalt bedingt angeordnet werden, dass sie von einem vor dem Erbfall eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird; im Übrigen ist die Enterbung bedingungs- und befristungsfeindlich. Demgemäß konnte ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss von der zum Tragen kommenden gesetzlichen Erbfolge führen. Eine solche Klausel soll in der Regel gerade sicherstellen, dass dem Überlebenden zu dessen Lebzeiten der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erbfolge bestimmt sich hier nach dem Gesetz. Da aber die gesetzliche Erbfolge mit dem Eintritt des Erbfalls festliegt, kann sie nicht von Ereignissen nach dem Erbfall abhängen, deren Wirkung nicht wie bei der Ausschlagung oder der Feststellung der Erbunwürdigkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückzubeziehen ist.Eine Enterbung kann daher nur dergestalt bedingt angeordnet werden, dass sie von einem vor dem Erbfall eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird; im Übrigen ist die Enterbung bedingungs- und befristungsfeindlich. Demgemäß konnte ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss von der zum Tragen kommenden gesetzlichen Erbfolge führen. Eine solche Klausel soll in der Regel gerade sicherstellen, dass dem Überlebenden zu dessen Lebzeiten der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt.
OLG Stuttgart, 11.08.2017 - Az: 8 W 336/15
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0811.8W336.15.00
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