Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Die Vorschrift des § 2270 BGB ist nur auf das
gemeinschaftliche Testament und nicht (auch nicht entsprechend) auf Verfügungen in einem
Erbvertrag anwendbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein nach Abschluss des Erbvertrags durch die Erblasserin errichtetes Testament, in dem sie die Beteiligte zu 3 zu ihrer Erbin einsetzte, vermag an der im Wege der Ersatzerbfolge erlangten Erbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 nichts zu ändern, denn eine solche letztwillige Verfügung wäre nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Vertragsmäßig bedacht ist ein in einem Erbvertrag Begünstigter nur dann, wenn die zu seinen Gunsten in dem Vertrag getroffene Zuwendung nicht auf einer einseitigen Verfügung im Sinne des § 2299 BGB, sondern auf einer vertragsmäßigen im Sinne des § 2278 BGB beruht, der Erblasser also mit Abschluss des Erbvertrags an diese erbrechtlich gebunden ist. Eine erbvertragliche Bindung hinsichtlich der Ersatzerbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 ergibt sich nicht bereits aus der Verweisung des § 2279 Abs. 1 BGB auf § 2069 BGB, denn diese Vorschrift findet nach § 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf einseitige Verfügungen Anwendung. § 2069 BGB regelt allein, wer bei Wegfall des bedachten Abkömmlings im Zweifelsfall Erbe wird. Eine Aussage darüber, welche Auswirkungen eine das Ersatzerbrecht beeinträchtigende spätere Verfügung von Todes wegen auf die Ersatzerbenstellung hat, ist weder der Vorschrift selbst noch der ihre entsprechende Geltung anordnenden Verweisungsnorm zu entnehmen.
Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und damit der Bindung richtet sich vielmehr innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden. Dieser ist durch Auslegung des Erbvertrags zu ermitteln.
Für die Feststellung des in einem Erbvertrag erklärten Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Für die Auslegung vertragsmäßiger Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB gelten daneben und modifizierend die Auslegungsregeln für Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist daher der gemeinsame Wille der Vertragsteile zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags. Was die Frage betrifft, ob eine Bestimmung im Erbvertrag eine einseitige Verfügung oder eine vertragliche darstellt, so kann für die Auslegung maßgebend sein, ob der Vertragspartner des jeweiligen Verfügenden ein Interesse an der Verfügung hat. Ist dies der Fall, spricht dies für die Vertragsmäßigkeit der Verfügung.
Die Aufgabe der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt. Solche Auslegungsfehler sind hier gegeben.