Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten. Hierunter ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen letzwilligen Verfügungen zu verstehen.
Für die formwirksame Errichtung genügt es, wenn einer der Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Testament unter Einhaltung der Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament abfasst und der andere das so errichtete Testament eigenhändig mitunterzeichnet.
Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl in einer gemeinsamen Urkunde als auch in mehreren getrennten Urkunden errichtet werden.
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