Ein Maklervertrag kann gemäß §§ 355 ff. BGB widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Widerrufsrecht erlischt nicht nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn die Belehrung unklar oder objektiv unrichtig ist - etwa weil sie fälschlich suggeriert, der Verbraucher könne durch eine „Verzichtserklärung“ sein Widerrufsrecht endgültig verlieren.
Auch eine Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn führt nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts, sofern nicht zugleich eine ordnungsgemäße Belehrung und der Hinweis auf das Erlöschen bei vollständiger Leistung erfolgt.
Erfolgt der Widerruf wirksam, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision.
Auch eine Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn führt nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts, sofern nicht zugleich eine ordnungsgemäße Belehrung und der Hinweis auf das Erlöschen bei vollständiger Leistung erfolgt.
Erfolgt der Widerruf wirksam, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision.
OLG Brandenburg, 09.06.2021 - Az: 7 U 117/20
ECLI:DE:OLGBB:2021:0609.7U117.20.00
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