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Maklervertrag kann widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Maklervertrag kann gemäß §§ 355 ff. BGB widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das Widerrufsrecht erlischt nicht nach § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB, wenn die Belehrung unklar oder objektiv unrichtig ist - etwa weil sie fälschlich suggeriert, der Verbraucher könne durch eine „Verzichtserklärung“ sein Widerrufsrecht endgültig verlieren.

Auch eine Zustimmung zum sofortigen Leistungsbeginn führt nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechts, sofern nicht zugleich eine ordnungsgemäße Belehrung und der Hinweis auf das Erlöschen bei vollständiger Leistung erfolgt.

Erfolgt der Widerruf wirksam, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision.


OLG Brandenburg, 09.06.2021 - Az: 7 U 117/20

ECLI:DE:OLGBB:2021:0609.7U117.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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