Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.457 Anfragen

Auskunftsanspruch eines Nachweismaklers zur Berechnung seines Provisionsanspruchs

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages - vorliegend eines Verkaufes des streitgegenständlichen Grundstücks - besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen einzutreten.

Eine Vermittlung liegt demgegenüber nur dann vor, wenn der Makler bewusst und aktiv unmittelbar oder mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages zu fördern.

Im Fall des Nachweismaklers ist eine solche Einwirkung auf den Willensentschluss des Käufers nicht erforderlich.

Die Gelegenheit zur Aufnahme von konkreten Verhandlungen wird dem Auftraggeber auch dann vom Makler nachgewiesen, wenn durch diesen ein Treffen mit einem bis dahin unbekannten Verhandlungspartner ermöglicht wird, der zu konkreten Gesprächen bereit ist und erst anlässlich dieses Treffens dessen Identität bekannt wird.

Ist unter diesen Voraussetzungen ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, hat der Nachweismakler einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des geschlossenen Grundstückskaufvertrages, um seinen Provisionsanspruch berechnen zu können.


LG Hamburg, 11.07.2018 - Az: 318 O 78/17

ECLI:DE:LGHH:2018:0711.318O78.17.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg