Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages - vorliegend eines Verkaufes des streitgegenständlichen Grundstücks - besteht in der Mitteilung des
Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen einzutreten.
Eine Vermittlung liegt demgegenüber nur dann vor, wenn der Makler bewusst und aktiv unmittelbar oder mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages zu fördern.
Im Fall des
Nachweismaklers ist eine solche Einwirkung auf den Willensentschluss des Käufers nicht erforderlich.
Die Gelegenheit zur Aufnahme von konkreten Verhandlungen wird dem Auftraggeber auch dann vom Makler nachgewiesen, wenn durch diesen ein Treffen mit einem bis dahin unbekannten Verhandlungspartner ermöglicht wird, der zu konkreten Gesprächen bereit ist und erst anlässlich dieses Treffens dessen Identität bekannt wird.
Ist unter diesen Voraussetzungen ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, hat der Nachweismakler einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des geschlossenen Grundstückskaufvertrages, um seinen Provisionsanspruch berechnen zu können.