Ein
Makler muss seinen Auftraggeber über Umstände, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sind, umfassend aufklären, wenn er sie kennt. Im Übrigen muss er seinen Auftraggeber auf einer hinreichenden Grundlage informieren oder ihm mitteilen, wenn er keine belastbaren Informationen hat oder diese nicht beschaffen kann. Seine Erklärungen sollen beim Kunden korrekte und zutreffende Vorstellungen hervorrufen, und im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags muss der Makler fehlerhafte Angaben, die er gemacht hat, richtigstellen.
Allerdings bestehen ohne eine deutliche Mitteilung des Kunden über seine Interessen und Zwecke keine Beratungspflichten des Maklers. Er muss nicht ins Blaue hinein informieren.
Bei Unkenntnis eines in Rede stehenden Umstandes muss der Makler nicht selbst nachforschen, sondern nur offenlegen, dass er keine eigenen Kenntnisse hat oder nur ungeprüfte Informationen weitergibt; er darf nicht ins Blaue hinein behaupten, fremde Informationen geprüft zu haben.
Bei Angaben eines Exposés muss ein Maklerkunde grundsätzlich davon ausgehen, dass diese vom Verkäufer stammen und ungeprüft weitergegeben werden. Der Makler darf diese Informationen ungeprüft weitergeben, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig, unplausibel oder bedenklich.