Im gerichtlichen Verfahren über die Rückabwicklung eines
Gebrauchtwagenkaufes wegen eines Getriebeschadens kann dahinstehen, ob das Fahrzeug überhaupt einen Mangel aufweist, wenn vom Verkäufer die Einrede der Verjährung der Mängelrechte wirksam erhoben wurde.
Die Vereinbarung zur Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ist bei einem Gebrauchtwagen wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn die Käuferin gem. § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB eigens und rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eindeutig und unmissverständlich auf die Verkürzung aufmerksam gemacht wurde.
Eine gesonderte Zeitspanne zwischen dem Hinweis nach § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB und der Vertragserklärung ist im Gesetz nicht vorgesehen und im Übrigen auch nur schwer bestimmbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund des Rücktritts nach unterlassener Nacherfüllung hinsichtlich eines behaupteten Mangels am streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Ausübung des Rücktrittrechts steht gem. §§ 434 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob das Fahrzeug überhaupt einen Mangel aufweist. Ein Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.
Die Parteien haben wirksam die Frist der Verjährung der Mängelrechte gem. § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzt. Das gebrauchte Fahrzeug wurde am 4.5.2023 an die Klägerin übergeben. Im September 2024 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um
Nachbesserung wegen eines angeblichen Getriebeschadens. Die
Rücktrittserklärung erfolgte mit Schreiben vom 15.11.2024. Mit Ablauf des 4.5.2024 war aufgrund der wirksamen Verkürzung der Verjährung aber bereits nach § 476 Abs. 2 BGB die Geltendmachung der Mängelrechte aus § 437 BGB unwirksam geworden.
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