§ 577a BGB ist nicht teleologisch zu reduzieren, wenn durch die Einbringung der Wohnung in eine GbR sich der Kreis der Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, nicht erhöht.
Es bleibt offen, ob die Neuregelungen durch das MoPeG Auswirkungen auf das Recht einer (Außen-)GbR hat, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen.
Die Veräußerung i.S.v. § 577a Abs. 1 BGB erfasst zunächst alle rechtsgeschäftlich veranlassten Eigentumswechsel an dem gebildeten Wohnungseigentum (§§ 873, 925 BGB). Fristauslösend ist die erste Veräußerung, wobei - anders als bei § 577 BGB - der Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs (§§ 873, 925) maßgeblich ist.
Es bleibt offen, ob die Neuregelungen durch das MoPeG Auswirkungen auf das Recht einer (Außen-)GbR hat, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündigen.
Die Veräußerung i.S.v. § 577a Abs. 1 BGB erfasst zunächst alle rechtsgeschäftlich veranlassten Eigentumswechsel an dem gebildeten Wohnungseigentum (§§ 873, 925 BGB). Fristauslösend ist die erste Veräußerung, wobei - anders als bei § 577 BGB - der Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs (§§ 873, 925) maßgeblich ist.
LG München I, 25.10.2024 - Az: 14 S 2770/24
Nachfolgend: BGH, 21.01.2026 - Az: VIII ZR 247/24
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


