Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt voraus, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Leistung muss grundsätzlich an den Gläubiger oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person erfolgen (§ 362 Abs. 1 BGB). Bestehen mehrere Vermieter, handelt es sich um eine Mitgläubigerforderung im Sinne von § 432 BGB; die Zahlung ist daher an alle Vermieter gemeinschaftlich zu leisten. Erfolgt eine Zahlung lediglich an einen einzelnen Mitvermieter, tritt regelmäßig keine schuldbefreiende Wirkung ein.
Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Ausübung eines Kündigungsrechts jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Vermieters oder der Vermieterseite zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter aufgrund widersprüchlicher oder unklarer Informationen über die Zahlungsmodalitäten ein objektiver Irrtum unterläuft, der von der Vermieterseite ohne Weiteres hätte aufgeklärt oder ausgeglichen werden können.
Wird die Miete infolge eines Kontowechsels irrtümlich auf ein früheres, vormals zutreffendes Vermieterkonto gezahlt und behält ein Mitvermieter diese Zahlung ein, ohne sie weiterzuleiten oder zurückzuerstatten, kann eine auf den hierdurch entstandenen Rückstand gestützte Kündigung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Maßgeblich ist, ob die Vermieterseite die Situation bewusst oder grob fahrlässig herbeigeführt oder ausgenutzt hat.
Nach allgemeinen Grundsätzen kann die Ausübung eines Kündigungsrechts jedoch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Vermieters oder der Vermieterseite zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter aufgrund widersprüchlicher oder unklarer Informationen über die Zahlungsmodalitäten ein objektiver Irrtum unterläuft, der von der Vermieterseite ohne Weiteres hätte aufgeklärt oder ausgeglichen werden können.
Wird die Miete infolge eines Kontowechsels irrtümlich auf ein früheres, vormals zutreffendes Vermieterkonto gezahlt und behält ein Mitvermieter diese Zahlung ein, ohne sie weiterzuleiten oder zurückzuerstatten, kann eine auf den hierdurch entstandenen Rückstand gestützte Kündigung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Maßgeblich ist, ob die Vermieterseite die Situation bewusst oder grob fahrlässig herbeigeführt oder ausgenutzt hat.
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