Bei einer
Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
Ein Berufungsgericht kann gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist gewähren, wenn die Berufung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen wird, bei Zurückweisung einer unbegründeten Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO oder nach Rücknahme der Berufung gemäß § 516 ZPO, um die Vermeidung von Obdachlosigkeit zu gewährleisten.
Zur Durchsetzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungserichts nur dazu, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei braucht es nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.