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Wenn die Umsetzung von Eigenbedarf unklar ist, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Soweit eine Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung.

Vorliegend wurde in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. Insoweit ergab sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar war, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist.

Die zudem unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist ein (weiteres) gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs. Gleiches gilt für den Nichteinzug bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei streitiger Entscheidung ohne Herausgabe der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung gekündigten Wohnung wäre der Kläger voraussichtlich in der Räumungsklage unterlegen gewesen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Eigenbedarf für seine Tochter M. beweisbelastet gewesen ist. Zur Begründung wurde in der Klage und auch der Eigenbedarfskündigung ausgeführt, dass diese nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen. Dabei wird in der Kündigung angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar ist, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist, da dies voraussetzt, dass die Tochter des Klägers auch entsprechende geeignete und für sie in Betracht kommende berufliche Angebote erhält. Insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Tochter eine berufliche Ausbildung in Schweden absolviert hat und es insoweit auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Ausbildung sie gemacht hat und ob für eine solche Ausbildung überhaupt entsprechende berufliche Perspektiven in Hamburg gegeben sind. Insoweit fehlt es in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung.

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