Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Übernahme von Kosten eines mietrechtlichen
Räumungsverfahrens durch den Sozialhilfeträger kann sich grundsätzlich nur nach den §§ 35 und 36 SGB XII richten. Dabei ist zwischen tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen und Unterkunftsschulden zu unterscheiden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Erstattungsfähig sind danach nur solche Kosten, die während der Hilfebedürftigkeit anfallen und unmittelbar dem Zweck der Sicherung der Unterkunft dienen. Eine Einordnung von Prozesskosten als Bedarfe nach § 35 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Unterkunft stehen und aufgrund unzureichender oder verspäteter Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers entstanden sind.
Die Abgrenzung zu § 36 SGB XII erfolgt unabhängig von der zivilrechtlichen Bewertung. Maßgeblich ist, ob es sich um aktuelle Bedarfe oder um nachträgliche Forderungen handelt, die aus pflichtwidrigem Verhalten oder unabhängig vom laufenden Leistungsbezug entstanden sind. Bereits das Bundessozialgericht (BSG, 12.12.2013 - Az: B 8 SO 24/12 R; BSG, 22.03.2010 - Az: B 4 AS 62/09 R) hat klargestellt, dass rückständige Forderungen grundsätzlich nicht mehr als laufender Bedarf, sondern nur noch als Unterkunftsschulden zu werten sind.
Kosten einer Räumungsklage können daher nur dann als Unterkunftsaufwendungen i.S.d. § 35 SGB XII gelten, wenn der Sozialhilfeträger zuvor die Zahlung angemessener Miete zu Unrecht verweigert oder verzögert hat und die Räumungsklage hierdurch verursacht wurde (vgl. BSG, 24.11.2011 - Az: B 14 AS 15/11 R; BSG, 17.06.2010 - Az: B 14 AS 58/09 R; LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - Az:
L 9 AS 1742/14; LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2021 - Az:
L 8 SO 50/18). Bestehen dagegen keine Zahlungsrückstände aus nicht übernommenen Unterkunftskosten, sondern beruhen die entstandenen Kosten auf der Durchsetzung berechtigter Vermieteransprüche, so liegt kein erstattungsfähiger Unterkunftsbedarf vor.
In diesen Fällen können lediglich die Regelungen des § 36 SGB XII über die Übernahme von Schulden einschlägig sein. Nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig ist. Die Übernahme soll erfolgen, wenn ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Voraussetzung ist, dass die Schulden nicht aus eigenen Mitteln beglichen werden können und die Übernahme geeignet ist, die Wohnung zu erhalten.
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