Das Schwangerschaftskonfliktgesetz sieht keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftsverpflichtung der Kindesmutter die gegenüber dem leiblichen Vater des Kindes vor. Die Einsichtsrechte in die Herkunftsunterlagen des Kindes sind in § 31 SchKG abschließend geregelt. Lediglich das Kind hat ein Einsichtsrecht mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Ein eigenständiges Auskunftsrecht bzw. Einsichtsrecht des Vaters ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beantragt die Feststellung der
Vaterschaft bzw. Auskunftserteilung über den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort eines ihm unbekannten Kindes.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind pakistanische Staatsangehörige und als Asylbewerber nach Deutschland gekommen. Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller ein Kind empfangen, welches sie im Jahr 2014 im Wege der vertraulichen Geburt nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zur Welt gebracht hat.
Nach der Sachverhaltsschilderung des Antragstellers ist das Kind aus einer Liebesbeziehung zwischen den Beteiligten hervorgegangen. Obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien, habe die Antragsgegnerin eine vertrauliche Geburt durchgeführt. Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn die Frau, die ein Kind erwartet, die Mutterschaft geheim halten wolle. Vorliegend hätte das Umfeld der Antragsgegnerin, jedoch von deren Schwangerschaft gewusst. Die Antragsgegnerin, welche zum Zeitpunkt der Geburt noch minderjährig war, sei von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, weswegen die Entbindung im Wege der vertraulichen Geburt gewählt worden sei.
Der Antragsgegner sei bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen und das Kind alleine zu erziehen. Hierauf habe er auch einen Anspruch. Dies sei jedoch nicht möglich, da er weder Auskunft über den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort seines Kindes mitgeteilt bekommen habe. Da er ansonsten keine Auskunftsmöglichkeiten haben, müsse die Antragsgegnerin diese erteilen.
In rechtlicher Hinsicht vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die vertrauliche Geburt seien nicht verfassungskonform, da der Vater keine Möglichkeit habe, seine Rechte geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin beantragt Antragsabweisung.
Das Kind sei nicht aus einer Liebesbeziehung hervorgegangen, vielmehr habe der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Geschlechtsverkehr gedrängt. Durch diesen Übergriff und die Ausübung von massivem Druck durch den Antragsteller sei die Antragsgegnerin erheblich traumatisiert gewesen, weswegen eine vertrauliche Geburt durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin habe sich in einer echten psychischen Notlage befunden, sie habe weder ausreichend gegessen noch getrunken, so dass eine ausreichende Versorgung des Kindes nicht mehr gewährleistet war. Zwischenzeitlich hätte sogar Suizidgefahr bestanden. Auf Grund der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei sie Ende Oktober 2014 von einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle ins Krankenhaus gebracht worden, wobei sie nicht mehr sagen könne, um welches Krankenhaus es sich gehandelt habe. Nach einem 2-3wöchigem Aufenthalt im Krankenhaus sei dann das Kind geboren worden. Es sei der Antragsgegnerin auch unmöglich, die vom Antragsteller gewünschten Informationen mitzuteilen. Ihr seien nach der vertraulichen Geburt weder der Name, der Aufenthaltsort oder sonstige Umstände des Kindes nicht bekannt. Die Geburt erfolge anonym, wobei alle Beteiligten zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Würde die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet werden, würde der Gesetzeszweck des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die darin enthaltene Schutzfunktion zu Gunsten der Mutter unterlaufen werden.
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