Die Mutter eines sogenannten Kuckuckskindes ist nicht verpflichtet, den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Es gibt keine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines deartigen Auskunftsanspruch, um in Erfahrung zu bringen, wer als leiblicher Vater in Frage kommen könnte. Das BVerfG hat den Beschluss des OLG Schleswig, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


