Auskunftsanspruch des Scheinvaters über Geschlechtsleben der Mutter?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Mutter eines sogenannten Kuckuckskindes ist nicht verpflichtet, den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Es gibt keine gesetzliche Regelung hinsichtlich eines deartigen Auskunftsanspruch, um in Erfahrung zu bringen, wer als leiblicher Vater in Frage kommen könnte. Das BVerfG hat den Beschluss des OLG Schleswig, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.