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Abstammung / Vaterschaft

Familienrecht

Abstammung bedeutet die durch die Geburt eines Kindes vermittelte Zuordnung seiner Herkunft von einer bestimmten Frau als Mutter und von einem bestimmten Mann als Vater.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB).

Rechtlicher Vater eines Kindes ist der Mann, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB), der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Nicht immer ist also der biologische Erzeuger auch der rechtliche Vater.

Eine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft führt in der Regel zur Sorgerechts- und Unterhaltspflicht.

Aus § 1598a BGB ergibt sich ein Anspruch der Mutter, des Vaters und des Kindes die genetische Abstammung des Kindes klären zu lassen.

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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