Hat die Mieterin den Vermieter bei der Anbahnung des von den Parteien unterzeichneten
Mietvertrags über ihre Vermögensverhältnisse getäuscht, hat sie eine vorvertragliche Pflicht verletzt und dadurch die
Kündigung und die dem Vermieter hierfür entstandenen Anwaltskosten verursacht. Insoweit besteht ein Anspruch auf Erstattung der für die Kündigung entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
Ist die Mieterin ihrer unverzüglichen Räumungsverpflichtung nach Ausspruch der Anfechtung und fristlosen Kündigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, so hat sie Veranlassung zur Einreichung der
Räumungsklage gegeben. Deren Kosten hat sie dem Vermieter ebenfalls zu erstatten.
Ein gleiches gilt für sonstige veranlasste Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Melderegisterauskunftsgebühren.
Hat der Vermieter wegen einer Vertragsverletzung der Mieterin gekündigt, so hat er Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung kausal entstandenen Schadens. Ein Mietausfall entsteht, wenn die Mieterin auszieht und die Räume nicht sofort weitervermietet werden können. Hier kann der Vermieter grundsätzlich denjenigen Betrag ersetzt verlangen, den die gekündigte Mieterin beim Fortbestand des Mietvertrags hätte zahlen müssen. Dabei darf der Vermieter mit seinen Bemühungen um die Weitervermietung zuwarten, bis das Objekt zurückgegeben worden ist.
Ist der Mietausfall auf fehlende Mietinteressenten zurückzuführen, so muss der Vermieter darlegen und unter Beweis stellen, dass er das Mietobjekt unverzüglich nach der Rückgabe zur Weitervermietung angeboten hat und dass keine oder nur ungeeignete Interessenten auf das Angebot reagiert haben.
Darüber hinaus hat die Mieterin für schuldhaft verursachte Schäden an der Mietsache einzustehen.