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Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht gerechtfertigt, wenn der Mieter die Miete irrtümlich an den Vorvermieter gezahlt hat, wenn die Pflichtverletzung des Mieters als geringfügig und entschuldbar eingestuft werden kann, insbesondere da die Mietzahlungen letztlich weitergeleitet wurden und die Versäumnisse des Jobcenters bei der Bearbeitung des Vermieterwechsels dem Mieter nicht angelastet werden können.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihm inne gehaltenen Räumlichkeiten aus
§ 546 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen weder fristlos noch fristgemäß beendet worden.
a) Die Kündigungen mit Schreiben vom 7. Juli 2016 und 15. Juli 2016 haben das Mietverhältnis nicht fristgemäß nach
§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet.
Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Unstreitig hat der Beklagte die Mieten für die Monate Juni und Juli 2016 nicht an die Klägerin, sondern – über das Jobcenter – an die bisherige Vermieterin gezahlt. Er hat damit seine Hauptpflicht aus
§ 535 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin als Vermieterin verletzt.
Anders als § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt ein Zahlungsverzug in dieser Höhe allein jedoch nicht die Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB (und im Übrigen auch nicht nach
§ 543 Abs. 1 BGB).
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