Eine unredliche Prozessführung durch bewusst wahrheitswidrigen Parteivortrag ist grundsätzlich geeignet, einen Grund zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung eines Vertragsverhältnisses darzustellen.
Denn nicht nur der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, sondern auch der Mieter im Räumungsprozess verletzt die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können.
Nicht jeder wahrheitswidrige Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess indes rechtfertigt eine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses.
Ob nur offensichtlich wahrheitswidriger Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess kündigungsbewehrt ist, kann dahinstehen. Denn um der Pflichtverletzung des Mieters das für den Ausspruch einer Kündigung hinreichende Gewicht zu verleihen, muss sein wahrheitswidriger Prozessvortrag zumindest ein (Gegen-)Vorbringen des Vermieters betreffen, das für die Schlüssigkeit der Räumungsklage unerlässlich ist und nicht hinweggedacht werden kann.
Dies gilt unabhängig, aber erst recht angesichts des für die Gesamtabwägung maßgebenden Grundsatzes, dass die Vertragspartei, die die andere zu einer Vertragsverletzung herausgefordert hat, deswegen grundsätzlich nicht kündigen kann.
Denn nicht nur der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, sondern auch der Mieter im Räumungsprozess verletzt die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können.
Nicht jeder wahrheitswidrige Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess indes rechtfertigt eine außerordentliche oder ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses.
Ob nur offensichtlich wahrheitswidriger Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess kündigungsbewehrt ist, kann dahinstehen. Denn um der Pflichtverletzung des Mieters das für den Ausspruch einer Kündigung hinreichende Gewicht zu verleihen, muss sein wahrheitswidriger Prozessvortrag zumindest ein (Gegen-)Vorbringen des Vermieters betreffen, das für die Schlüssigkeit der Räumungsklage unerlässlich ist und nicht hinweggedacht werden kann.
Dies gilt unabhängig, aber erst recht angesichts des für die Gesamtabwägung maßgebenden Grundsatzes, dass die Vertragspartei, die die andere zu einer Vertragsverletzung herausgefordert hat, deswegen grundsätzlich nicht kündigen kann.
LG Berlin, 15.04.2014 - Az: 67 S 81/14
ECLI:DE:LGBE:2014:0415.67S81.14.0A
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