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Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben

Mietrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Vermieterin bzw. von ihr zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) im Sinne des § 940a ZPO.

Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlossaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten, dann steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung zu stellen sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Räumung von Wohnraum und Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft mit Geschäftssitz in der [...] in [...] Hamburg mit über 12.300 Mitgliedern und über 100 Mitarbeitern. Sie vermietet Wohnraum. Ihre Wohnanlagen, einschließlich Adresse und zuständiger Ansprechperson sind auf der Seite der Antragstellerin öffentlich einsehbar.

Im Jahr 2000 schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner einen Dauernutzungsvertrag über die streitgegenständliche Wohnung ab. Seit der Wohnungsübergabe im Jahr 2000 suchte der Antragsgegner ohne vorherige Anmeldung mehrfach den Geschäftssitz der Antragstellerin auf. Auf den Inhalt in Anlage Ast. 16 wird verwiesen.

Der am 18.01.1938 geborene Antragsgegner schoss am 06.01.2025 in der oben bezeichneten Wohnung einer nicht in der Wohnung lebenden 38 -jährigen Person mit einer Schusswaffe in ihr Bein. Die Person wurde schwer verletzt. Der Antragsgegner wurde wenig später in seiner Wohnung von der Polizei vorläufig festgenommen. Die Ermittlungen dauern an.

Mit Schreiben vom 09.01.2025 erklärte die Antragstellerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gestützt auf den dargestellten Schusswaffeneinsatz in der Wohnung und forderte den Antragsgegner auf, die Wohnung bis zum 20.01.2025 geräumt an die Antragstellerin herauszugeben. Das Schreiben übermittelt die Antragstellerin an die Adresse des Antragsgegners und an die Untersuchungshaftanstalt. Die Zustellung erfolgte am 11.01.2025.

Am 10.01.2025 um 09:36 Uhr teilte Herr K. (Polizeibeamter bei der LKA...) dem bei der Antragstellerin zuständigen Mitarbeiter, Herrn W., telefonisch mit, dass der Antragsgegner aus der Untersuchungshaftanstalt entlassen worden sei.

Mit Schreiben vom 11.01.2025, dem Antragsgegner am 14.01.2025 zugestellt sprach die Antragstellerin vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte gestützt auf den Gebrauch der Schusswaffe am 06.01.2025 „auch wegen seiner (Haft)Entlassung“ ein Hausverbot für den Geschäftssitz der Antragstellerin und den Kanzleisitz ihrer Verfahrensbevollmächtigten aus.

Am 14.11.2025, nach Zustellung der Kündigung und des Hausverbotes, meldete sich der Antragsgegner telefonisch bei der Antragstellerin und gab an, eine Kopie des Dauernutzungsvertrages zu benötigen.

Die Antragstellerin verweist auf Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 40a C 273/10 und meint, es liege eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vor allem für die anderen Bewohner des Hauses vor, die durch den Vorfall am 06.01.2025 gegeben sei. Die Antragstellerin sei als Vermieterin und Genossenschaft in einem besonders hohen Maße für die Sicherheit ihrer (anderen) Mitglieder, der Hausbewohner und Mieter verantwortlich. Solange der Antragsgegner in der Wohnung verbleibe, seien Leib und Leben der weiteren Hausbewohner, Besucher, Handwerker, Hausverwalter und anderer Dritter „akut“ gefährdet. Es könne auch - weil der Name der verletzten Person (der Antragstellerin noch) unbekannt sei - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um „eine Mieterin und/oder Mitglied der Genossenschaft“ handle. Der Druck auf die Antragstellerin wachse, weil unterschiedliche Zeitungen, TV-Sender und Internetseiten über den Vorfall berichteten.

Die Antragstellerin meint, dass der Hilfsantrag ein „Minus“ zum Räumungsantrag sei und jedenfalls ein notwendiges, verhältnismäßiges Mittel darstelle.

Die Antragstellerin meint in Bezug auf das Betretungsverbot, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Anfrage nach dem Dauernutzungsvertrag um einen „Versuch und Vorwand“ handle, „um sich, im Fall einer Abholung der Kopie, Zutritt zum Geschäftssitz der Antragstellerin zu verschaffen“. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner das Hausverbot missachte und mittels Gewalt Leib und Leben der Mitarbeiter erheblich verletze.

Der Antragsgegner meint, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliege. Selbst eine abstrakte Gefahr sei zu verneinen. Die Antragstellerin stütze sich auf „ins Blaue hinein“ geäußerte Mutmaßungen. Er meint weiter, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis über die gesamte Dauer „störungsfrei“ verlaufe. Der Sachverhalt zum Betretungsverbot des Geschäftssitzes zeige im Übrigen, dass der Vortrag der Antragstellerin im Gänze unsubstantiiert sei.Hierzu führte das Gericht aus:


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