In der Stadt Frankfurt a. M. gilt ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den Willen der Bewohner nicht als Bestandteil des kulturellen Erbes sondern erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Steigt also ein Mieter mit einer Leiter in die Wohnung einer Mitmieterin ein, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
AG Frankfurt/Main, 30.11.1999 - Az: 33 C 2982/99-67
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